Pflege rundum

Von der Grundpflege bis zur Behandlungspflege

Liebevoll umsorgt und gepflegt

Pflege für jedes Alter

Pflegesachleistungen Grundpflege SGB XI

Fühlen Sie sich wohl von Kopf bis Fuß mit Ihrem mobilen Pflege- und Betreuungsdienst Emma64. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrem täglichen Bedarf der Körperpflege, Duschen, An- und Auskleiden, Eincremen und Bettwäsche wechseln.

Darüber hinaus bereiten wir Ihnen das Essen zu, erledigen Ihre Einkäufe und halten Ihren Haushalt sauber. Die pflegerische Versorgung des Tages können Sie ganz in unsere Hände geben.

Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind gesetzlich zwingend verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.

Wir unterstützen Sie, damit Sie auch weiterhin Ihr Pflegegeld erhalten. Dazu machen wir mit Ihnen das erforderliche Pflegeberatungsgespräch und schicken die Unterlagen direkt zu Ihrer Pflegekasse.

Verhinderungspflege § 39 SGB XI

Wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege durch einen ambulanten Pflegedienst für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr in Höhe von 1.612,- Euro.

Außerdem kann bis zu 50 % des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege, das sind bis zu 806,- Euro, zusätzlich für Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Dabei ist es nicht zwingend notwendig, die Leistungen „am Stück“ abzurufen. Diese Kosten werden zusätzlich zu den monatlichen Pflegesachleistungen/Geldleistungen vergütet.

Behandlungspflege § 37.2 SGB V

Wir sind für Sie da, richten Ihre Medikamente und kommen zur Medikamentengabe auf Wunsch vorbei, um Sie bei der Einnahme zu unterstützen. Darüber hinaus helfen wir Ihnen auch bei der Insulingabe und Blutzuckerkontrolle sowie beim Anlegen von Kompressionsstrümpfen.

Häusliche Krankenversorgung und Anschlussbehandlung nach Krankenhausaufenthalt

Krankenhausersatzpflege
§ 37.1 SGB V

Sind Sie aus dem Krankenhaus entlassen worden und benötigen nun pflegerische Versorgung zuhause? Dann sind Sie bei uns in den besten Händen. Mit einem Verordnungsschein für häusliche Krankenversorgung können wir die Anschlussbehandlung jeder Krankenkasse und privat übernehmen. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst (§ 275) festgestellt hat, dass dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

Haushaltshilfe
nach § 38 SGB V

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, Vorsorgekuren für Mütter, häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen oder Müttergenesungskuren die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, jedoch können andere Haushaltsangehörige nicht zu einer Beurlaubung von ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Schulausbildung verpflichtet werden. Gesundheitszustand, Alter sowie Umfang der Haushaltsführung sind ebenso im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wie der Gesichtspunkt der Haushaltsführung durch größere Kinder.

Anspruchsumfang

Im Gegensatz zu § 37.1 (4 Wochen) enthält § 38 für den Umfang der als Sachleistung zu erbringenden Haushaltshilfe keine Regelung. Entscheidend ist die konkrete Situation. Die Dauer der Haushaltshilfe ist ansonsten unbegrenzt.

Von dringenden Fällen abgesehen ist die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag ist eine vertragsärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes mit Angaben über den Grund der Erforderlichkeit von Haushaltshilfe, ihre Art, Intensität und voraussichtliche Dauer beizufügen.

Dazu zählt auch die Versorgung und Entlastung von Risikoschwangeren, die zuhause bleiben müssen und sowohl Betreuung wie Entlastung im Haushalt benötigen.

IHR MOBILER PFLEGE- UND BETREUUNGSDIENST EMMA64

Ein sicherer Hafen für Sie!

PFLEGE RUNDUM

Wir übernehmen für Sie alle Pflegearbeiten und häusliche Krankenversorgung für alle Kassen und privat. Sie sind also auf jeden Fall gut bei uns aufgehoben.

Vereinbaren Sie direkt Ihr persönliches Beratungsgespräch und überzeugen Sie sich von unseren Leistungen:

Rufen Sie uns an unter 0711 / 470 420 47

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